Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist die vom Arbeitgeber organisierte Zusage einer Versorgungsleistung an Arbeitnehmer für Alter, Invalidität oder Hinterbliebene. Rechtlicher Rahmen ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Die Durchführungswege
Das Gesetz kennt fünf Wege, die Zusage umzusetzen. § 1b BetrAVG regelt sie in eigenen Absätzen: die Direktversicherung (Absatz 2) als Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt; Pensionskasse und Pensionsfonds (Absatz 3) als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gewähren; die Unterstützungskasse (Absatz 4) als Einrichtung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Dazu kommt die Direktzusage, bei der der Arbeitgeber selbst leistet.
Entscheidend für die Haftung ist ein Satz an anderer Stelle. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.” Die Auslagerung der Durchführung ist also keine Auslagerung der Zusage.
Anspruch und Zuschuss
Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze aus künftigen Entgeltansprüchen für die bAV verwendet werden; nach unten gilt ein Mindestbetrag von einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße pro Jahr. Das ist ein Anspruch, kein Angebot.
Seit der Reform kommt ein Zuschuss hinzu: § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich beizusteuern, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, gilt das nach § 26a BetrAVG seit dem 1. Januar 2022 — ein Punkt, der in vielen Beständen nie nachgeprüft wurde.
Warum bAV Verwaltung ist, nicht Vermittlung
Für den Maklerbetrieb ist die bAV beratungsintensiv, weil sie arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen verbindet — und weil sie über Jahre betreut werden muss: Ein- und Austritte, Entgeltumwandlungsbeträge, Elternzeit, Übertragungen. Jede dieser Veränderungen muss dokumentiert und an die Lohnbuchhaltung gemeldet werden.
Deshalb ist die bAV in aiyomo eine eigene Fachanwendung und keine Vertragskategorie: mit Versorgungsordnung als Regelwerk, strukturierten Mitarbeiter-Ereignissen, DATEV-Lohnbrücke für die Entgeltumwandlung und rollenscharfem Arbeitgeberportal. Als Zusatzmodul (99 € im Monat) ist sie in jeder Stufe buchbar; Arbeitgeber-Zugänge zählen nie als Seats. Wo dabei Haftung entsteht, steht unter bAV-Verwaltung und Haftung.
Quellen
§ 1 BetrAVG · § 1a BetrAVG · § 1b BetrAVG · § 26a BetrAVG — amtlicher Volltext, geprüft am 29.07.2026
Verwandte Begriffe
Versorgungsordnung · DATEV-Lohnbrücke · Maklerverwaltungsprogramm · alle Begriffe im Glossar
FAQ
Wie viel darf ein Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung einzahlen?
Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG kann er verlangen, dass bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze aus künftigen Entgeltansprüchen umgewandelt werden. Der Mindestbetrag liegt bei einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße im Jahr.
Muss der Arbeitgeber etwas dazugeben?
Ja, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts — aber nur, soweit er durch die Umwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Fällt die Ersparnis geringer aus, ist der Zuschuss auf den eingesparten Betrag begrenzt. Für Altvereinbarungen von vor 2019 gilt die Pflicht seit dem 1. Januar 2022.