Glossar

§ 34d-Vermittler: Erlaubnis, Sachkunde, Weiterbildung

Ein § 34d-Vermittler ist ein nach § 34d GewO erlaubnispflichtiger Versicherungsvermittler: Erlaubnis der IHK, Sachkundeprüfung, Registereintrag, 15 Stunden Weiterbildung.

Ein § 34d-Vermittler ist ein nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnispflichtiger Versicherungsvermittler. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, braucht die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Makler, Vertreter, Berater

§ 34d unterscheidet zwei Grundtypen der Vermittlung: den Versicherungsvertreter, der von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen beauftragt ist, und den Versicherungsmakler, der die Vermittlung für den Auftraggeber — also den Kunden — übernimmt, ohne von einem Versicherer beauftragt zu sein. Daneben regelt Absatz 2 den Versicherungsberater, der ohne wirtschaftlichen Vorteil vom Versicherer berät und sich nur vom Auftraggeber bezahlen lässt.

Diese Unterscheidung ist kein Etikett. Sie entscheidet darüber, in wessen Interesse beraten wird — und damit auch über die Pflichten, die aus dem Versicherungsvertragsgesetz folgen.

Erlaubnis, Sachkunde, Register, Weiterbildung

Die Erlaubnis erteilt die zuständige IHK. Die notwendige Sachkunde ist nach § 34d Absatz 5 Nummer 4 durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. Vermittler werden im Versicherungsvermittlerregister geführt, das über die IHK-Organisation zugänglich ist.

Dazu kommt eine laufende Pflicht: 15 Stunden Weiterbildung je Kalenderjahr nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO, näher ausgestaltet in § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung. Die Einhaltung prüfen die Industrie- und Handelskammern; für gebundene Vermittler wirkt die Aufsicht mittelbar über die BaFin.

Was daraus für die Arbeitsweise folgt

Die haftungssensible, regulierte Natur dieser Tätigkeit ist der Grund für zwei Prinzipien in aiyomo. Erstens die durchgängige Nachvollziehbarkeit: Vorgänge und KI-Aktionen werden protokolliert, damit sich Jahre später belegen lässt, wer wann was veranlasst hat. Zweitens der Freigabevorbehalt: Die KI bereitet vor, der Mensch entscheidet — nichts geht ohne Bestätigung nach außen.

Welche Beratungs- und Dokumentationspflichten konkret daran hängen — §§ 60 bis 63 VVG und die Fünfjahresfrist des § 22 VersVermV —, steht unter Dokumentationspflichten für Versicherungsmakler.

Quellen

§ 34d GewO · § 7 VersVermV · DIHK — Versicherungsgewerbe — geprüft am 29.07.2026

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FAQ

Wer erteilt die Erlaubnis nach § 34d GewO?

Die zuständige Industrie- und Handelskammer. Voraussetzungen sind unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und der Sachkundenachweis durch eine Prüfung vor der IHK (§ 34d Abs. 5 Nr. 4).

Wie viel Weiterbildung ist Pflicht?

15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO, konkretisiert in § 7 VersVermV. Die Pflicht gilt auch für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, und die Stunden müssen belegbar sein — nicht bloß absolviert.

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