Glossar

Schrems II: was das Urteil für Software mit US-Diensten bedeutet

Schrems II ist das EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18): Privacy Shield ungültig, Standardvertragsklauseln gültig — aber mit Prüfpflicht und Zusatzmaßnahmen.

Schrems II ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-311/18. Der EuGH erklärte den EU-US-Datenschutzschild (Privacy Shield) für ungültig und bestätigte die Standardvertragsklauseln grundsätzlich — verlangte bei Drittlandübermittlungen aber eine Prüfung des Schutzniveaus im Einzelfall und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen.

Was der Gerichtshof entschieden hat

Verfahrensbeteiligte waren der irische Data Protection Commissioner, Facebook Ireland und Maximillian Schrems. Der Gerichtshof erklärte den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 — das Privacy Shield — für ungültig, weil die Zusagen der USA kein der EU gleichwertiges Schutzniveau gewährleisteten, insbesondere im Hinblick auf staatliche Zugriffsmöglichkeiten.

Die Standardvertragsklauseln (Beschluss 2010/87/EU) blieben gültig, aber nicht als Selbstläufer: Aufsichtsbehörden können Übermittlungen auf dieser Grundlage untersagen oder aussetzen, wenn im Empfängerland kein angemessener Schutz besteht. Eine vertragliche Zusicherung genügt also nicht, wenn das Recht des Ziellandes staatliche Zugriffe erlaubt, die über das in einer demokratischen Gesellschaft Notwendige hinausgehen.

Warum das für Maklersoftware konkret wird

Der Punkt, an dem das Urteil in einer Beratungssoftware praktisch wird, ist die Nutzung eines US-Sprachmodells. Genau dort setzt aiyomo technisch an: Bevor Inhalte ein US-Sprachmodell erreichen, werden Klardaten zweischichtig pseudonymisiert. Das externe Modell arbeitet auf maskierten Platzhaltern und sieht Namen, Adressen oder Vertragsdetails nicht im Klartext; die Rückübersetzung passiert erst wieder im eigenen Workspace. Für die externe KI-Stimme gibt es zusätzlich einen Kill-Switch, dazu laufen Aufbewahrungs- und Anonymisierungsroutinen.

Ebenso klar gehört dazu, was diese Maßnahme nicht abdeckt: Klassische Kanäle wie E-Mail-Versand, Telefonie oder Dokumentenversand übermitteln naturgemäß Klardaten nach außen. Dort greifen Verschlüsselung und die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, nicht die Maskierung vor dem Sprachmodell. Welcher Schutzmechanismus für welchen Datenfluss gilt, steht im Detail unter Datenschutz und Sicherheit.

Quellen

EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-311/18 (EUR-Lex) — Aktenzeichen, Datum und Tenor am amtlichen Volltext geprüft am 29.07.2026

Verwandte Begriffe

§ 34d-Vermittler · Magic-Link-Portal · Dokumentationspflichten · alle Begriffe im Glossar

FAQ

Darf man nach Schrems II noch US-Dienste nutzen?

Das Urteil verbietet US-Dienste nicht pauschal. Es verlangt, das Schutzniveau im Einzelfall zu prüfen und, wo nötig, zusätzliche technisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen. Die Pseudonymisierung vor der Übergabe an ein Sprachmodell ist genau so eine Maßnahme: Was das Modell erreicht, sind keine Klardaten.

Ist aiyomo damit „Schrems-II-konform”?

Diese Formulierung wäre zu bequem. Präzise ist: Für den Pfad zu einem US-Sprachmodell setzt aiyomo eine technische Zusatzmaßnahme um, die genau das adressiert, was der EuGH beanstandet hat. Für andere Datenflüsse — Mail, Telefonie, Dokumentenversand — gelten Verschlüsselung und Auftragsverarbeitung. Eine Gesamtbewertung hängt immer auch von Ihren eigenen Verarbeitungen und Verträgen ab.

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